Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters Reiseclub Cottbus GmbH & Co. KG

1) Abschluss des Reisevertrages
a) Der Vertrag zwischen dem Reisenden und dem RCC soll grundsätzlich in Textform abgeschlossen werden und zwar unter Verwendung entsprechender Formulare des RCC (Reiseanmeldung und Reisebestätigung). Eventuelle Änderungen, Nebenabreden, Sonderwünsche o.ä. sollen dabei ebenfalls in Textform getroffen werden.
b) An seine Reiseanmeldung ist der Reisende eine Woche gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Vertragsschluss entweder durch den RCC bestätigt oder abgelehnt.
c) Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach erhält der Reisende in Textform eine Reisebestätigung durch den RCC. Weicht die Reisebestätigung des RCC von der Reiseanmeldung ab, so liegt dariPn ein (neuer) Antrag auf Abschluss eines solchen Vertrags, an den sich der RCC eine Woche gebunden hält. Diesen Antrag kann der Reisende nur innerhalb dieser Frist gegenüber dem RCC annehmen.
d) Telefonische oder elektronische Buchungserklärungen nimmt der RCC lediglich als unverbindliche Reservierung entgegen. In diesem Fall kommt eine verbindliche Reiseanmeldung des Kunden erst zustande, nachdem der RCC dem Reisenden eine entsprechend formulierte Reiseanmeldung übersandt und dieser sie unterzeichnet an den RCC zurückgereicht hat. Reicht der Kunde diese Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Woche nach deren Erhalt unterzeichnet zurück, ist der RCC berechtigt, die Reservierung zu stornieren.
e) Der Reisende verpflichtet sich, bei der Reiseanmeldung sowie insbesondere beim Ausfüllen behördlicher Reiseformulare zur korrekten Schreibweise der Vor- und Zunamen aller in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer. Die Rechtsfolgen aufgrund von ihm insoweit unrichtig ausgefüllter Reiseunterlagen hat der Reisende selbst zu tragen.
f) Bei Buchung einer Busreise erfolgt eine Sitzplatzreservierung pro Gast und nur für einen Sitzplatz im Reisebus. Sollte aus persönlichen Gründen (z.B. Leibesfülle) ein weiterer Sitzplatz benötigt werden, ist dieser nur gegen Aufpreis buchbar. Ein rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei zusammen gebuchten Hin- u. Rückfahrten in der Regel der Hin- mit dem Rückfahrtplatz nicht identisch ist. Bei Buseinsätzen im Zusammenhang mit Flugreisen oder Kreuzfahrten ist im Reiseland eine vorherige Sitzplatzreservierung nicht möglich.

2) Zahlung
a) Mit Abschluss des Vertrages sind je Reiseteilnehmer 20 % des Reisepreises zu zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn der RCC dem jeweiligen Reiseteilnehmer – soweit gesetzlich erforderlich – zuvor einen  Sicherungsschein aushändigt hat, mit dem das Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages nachgewiesen wird und aus dem Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise hervorgehen.
b) Der Restbetrag ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Insoweit gilt die Regelung in lit. a) Satz 2 entsprechend.
c) Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und – soweit gesetzlich erforderlich – eines Sicherungsscheins gemäß der Regelung in lit. a) Satz 2.
d) Bei Abschluss von Verträgen über Tagesfahrten verpflichtet sich der Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen

3) Leistungen, Gepäckbestimmungen, Mobilität
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des mit dem Reisenden abgeschlossenen Vertrages.
b) Der RCC ist darüber hinaus bemüht, Wünsche des Reisenden, die nicht Vertragsbestandteil geworden sind (z.B. „Zimmer benachbart“ oder „Zimmer einer bestimmten Lage“), nach Möglichkeit zu realisieren. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf aber nicht.
c) Sofern bei „Premium Reisen“ des RCC der Einsatz des ausgeschriebenen Premium Busses nicht möglich ist oder unmöglich wird und stattdessen ein Bus mit minderer Ausstattung (Ersatzbus) eingesetzt werden muss, hat jeder Reisende für jeden Einsatztag des Ersatzbusses, an dem er selbst befördert wird, Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von 10,- €. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Reisenden, eventuell darüber hinaus gehende Ansprüche geltend zu machen.
d) Pro Person wird maximal 1 Koffer mit einem Gesamtgewicht von 20 kg befördert. Ein Koffer für 2 und mehr Reisende mit einem Gesamtgewicht von über 20 kg wird nicht akzeptiert. Der RCC und seine Erfüllungsgehilfen behalten sich vor, das Gepäck der Reisenden zu wiegen und bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts die Mitnahme des Übergepäcks zu verweigern. Kann auf das Übergepäck nicht verzichtet werden, ist die Teilnahme am der Reise nicht möglich und entspricht einem Reiserücktritt durch den Reisenden gem. Ziff. 5.
e) Im Innenbereich unserer Busse ist 1 Handgepäckstück pro Person mit den Maßen 30 cm x 25 cm x 25 cm und dem Gewicht von max. 7 kg möglich, da dieses in den Gepäckfächern über den Sitzen verstaut werden muss. Größere Handgepäckstücke müssen aus Sicherheitsgründen im Gepäckraum des Busses verstaut werden.
f) Für Fahrten mit einer Zwischenübernachtung im PremiumBistrobus ist ein Handgepäck zwingend vorgeschrieben, da das Hauptgepäck (Koffer) über Nacht im Bus verbleibt!
g) Schmuck u. ä. Wertgegenstände sowie dringend benötigte Medikamente sind im Handgepäck mit zu führen. Medikamente, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sind anmeldepflichtig.
h) Die Mitnahme medizinischen Sondergepäcks (Rollator, Schlafapnoegerät etc.) ist nur nach vorheriger und rückbestätigter Anmeldung möglich. Beatmungsgeräte mit Sauerstoffkartuschen sowie gefährliche, explosionsfähige und leicht entzündliche Stoffe, dürfen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht befördert werden! (VO BOKraft § 15).
i) Der RCC geht davon aus, dass Gesundheitszustand und Fitness jeder reisenden Person die Teilnahme an der gebuchten Reise erlauben und keine Mobilitätseinschränkungen bestehen, die den ausgeschriebenen Reiseverlauf beeinträchtigen.
j) Alle Reisen des RCC sind nicht für mobilitätseingeschränkte Kunden geeignet. Falls Sie mit einem Handicap bzw. einer körperlichen Einschränkung reisen, haben Sie keinen Anspruch auf eine individuelle Betreuung durch das RCC-Personal. Für Leistungen, die wegen Mobilitätseinschränkungen vom Reisenden nicht wahrgenommen werden können, wird kein Ersatz gewährt. Wollen Sie speziell benötigte Hilfsmittel wie Rollator, Rollstuhl, Schlafapnoegerät etc. mitführen, ist dies als Sondergepäck gem. Ziff. 3 h) anmeldepflichtig.

4) Preis- und Leistungsänderungen
a) RCC ist berechtigt, den Reisepreis einseitig um maximal 8 Prozent zu erhöhen, wenn es nach Vertragsschluss zu
aa) einer Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
bb) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- u. Flughafengebühren, oder
cc) Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
kommt und die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar daraus ergibt. Soweit die Kosten- u. Wechselkurserhöhungen sich in diesen Fällen unmittelbar auf eine Sachgesamtheit (z.B. Beförderungsmittel, Reisegruppe o.ä.) beziehen, wird der Kostenmehrbetrag bei Beförderungsmitteln gleichmäßig auf die Gesamtzahl der vorhandenen Sitzplätze und in den übrigen Fällen gleichmäßig auf alle Reiseteilnehmer verteilt und dem jeweiligen Reisenden nachberechnet. Soweit die Kosten- u. Wechselkurserhöhungen hingegen unmittelbar personenbezogen sind, wird der Kostenmehrbetrag dem jeweils davon betroffenen Reisenden nachberechnet.
b) Derartige Preiseerhöhungen werden nur wirksam, wenn der RCC den Reisenden hierüber schriftlich und nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn informiert.
c) Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die vorstehend in a) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den RCC führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, wird der RCC den Mehrbetrag erstatten. Der RCC ist jedoch berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten abzuziehen.
d) RCC ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderung unerheblich ist und der Reisende in schriftlicher Form über die Änderung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn unterrichtet wird.
e) Bei Flusskreuzfahrten sind Fahrplanänderungen jederzeit – auch kurzfristig – möglich. Sollte aufgrund von Niedrig- oder Hochwasser eine Strecke nicht befahrbar sein, behält sich die Reederei/der Reiseveranstalter das Recht vor, die Gäste mit Autobussen zu befördern, die Fahrstrecke zu ändern oder auf ein anderes Schiff auszuweichen. Aufgrund zugewiesener Schleusenzeiten kann sich der Ablauf des Landausflugsprogramms ebenfalls ändern. In diesem Zusammenhang können Ausflüge entfallen oder ersetzt werden. Auf einigen Flüssen ist aufgrund des Wasserstandes und der Brückenhöhen die Nutzung des Sonnendeckes nicht bzw. nur begrenzt möglich.
f) Es ist in den Häfen üblich, dass die Hafenbehörden aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens mehreren Schiffen einen gemeinsamen Hafenliegeplatz zuweisen. In diesem Fall liegen die Schiffe nebeneinander, und die freie Sicht (z.B. aus der Kabine) kann beeinträchtigt werden. In diesen Fällen kann das Verlassen und Betreten des Schiffes auch über zuvor festgemachte Schiffe erfolgen bzw. können Landgänger der nachfolgend festgemachten Schiffe auch Ihr Schiff überqueren. Die Reederei hat hierauf keinen Einfluss.

5) Rücktritt des Kunden
a) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten.
b) Tritt der Reisende vor Reisebeginn wirksam vom Vertrag zurück und verliert der RCC dadurch seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann der RCC eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RCC ist insoweit berechtigt, die Entschädigung auch pauschaliert nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen vom Reisenden zu verlangen.
c) Bei PKW- o. Busreisen, die keine Tagesfahrten sind, beträgt die Entschädigungspauschale bei erklärtem Rücktritt
bis 30 Tage vor Reisebeginn                                      20 %,
bis 15 Tage vor Reisebeginn                                      35 %,
bis 7 Tage vor Reisebeginn                                        50 %,
bis einen Tag vor Reisebeginn                                   60 % und
am Tag des Reisebeginns                                          80 %
des vereinbarten Reisepreises. Erscheint der Reisende bei Reisebeginn nicht, beträgt die Entschädigungspauschale ebenfalls 80 % des vereinbarten Reisepreises.
d) Bei Tagesfahrten kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn kostenfrei eine Ersatzperson stellen.
e) Bei Tagesfahrten, die reine Fahrleistungen ohne weitere touristische Leistungen beinhalten, beträgt die Entschädigungspauschale bei erklärtem Rücktritt
bis einen Tag vor Reisebeginn                                 10 €
pro angemeldetem Reisenden. Dies gilt auch, falls der angemeldete Reisende bei Reisebeginn nicht erscheint.
f) Bei allen übrigen Tagesfahrten beträgt die Entschädigungspauschale bei erklärtem Rücktritt
bis 28 Tage vor Reisebeginn                                    15 € pro Reisenden,
bis einen Tag vor Reisebeginn                                 50 % und
am Tag des Reisebeginns                                        100 %
des vereinbarten Reisepreises. Erscheint der Reisende bei Reisebeginn nicht, beträgt die Entschädigungspauschale ebenfalls 100 % des vereinbarten Reisepreises.
g) Bei Flugreisen beträgt die Entschädigungspauschale bei erklärtem Rücktritt
bis 60 Tage vor Reisebeginn                                    20 %,
bis 30 Tage vor Reisebeginn                                    25 %,
bis 16 Tage vor Reisebeginn                                    50 %
bis 8 Tage vor Reisebeginn                                      60 %
bis zum Tag des Reisebeginns                                 95 %,
des vereinbarten Reisepreises. Erscheint der Reisende bei Reisebeginn nicht, beträgt die Entschädigungspauschale ebenfalls 95 % des vereinbarten Reisepreises.
h) Bei Schiffsreisen beträgt die Entschädigungspauschale bei erklärtem Rücktritt
bis 30 Tage vor Reisebeginn                                     25 %,
bis 22 Tage vor Reisebeginn                                     35 %,
bis 15 Tage vor Reisebeginn                                     60 %,
bis einen Tag vor Reisebeginn                                  80 % und
am Tag des Reisebeginns                                         95 %
des vereinbarten Reisepreises. Erscheint der Reisende bei Reisebeginn nicht, beträgt die Entschädigungspauschale ebenfalls 95 % des vereinbarten Reisepreises.
i) Für Reisen, die nicht vom RCC als Reiseveranstalter durchgeführt werden, sind die im Reisevertrag des Kunden mit diesen Reiseveranstaltern vereinbarten Reisebedingungen maßgeblich.
j) Bei der Stornierung von Tages- und Mehrtagesfahrten mit im Voraus gebuchten Eintrittskarten oder fakultativen Ausflügen bis 22 Wochen vor Reisebeginn gelten die jeweils genannten Stornierungsregelungen. Bei später erfolgenden Stornierungen wird der volle Preis der Eintrittskarte pro Person berechnet; dies gilt nicht, wenn es dem RCC gelingen sollte, diese noch anderweitig zu nutzen oder an Dritte abzugeben. Eine Rechtspflicht des RCC zur anderweitigen Nutzung oder Abgabe an Dritte besteht nicht.
k) Bei Eintrittskarten für Veranstaltungen des RCC beträgt die Entschädigungspauschale bei erklärtem Rücktritt
bis 56 Tage vor Veranstaltungsbeginn                   10 € pro Person,
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn                   60 % und
bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns               100 %
des Kartenpreises. Erscheint die Person bei Veranstaltungsbeginn nicht, beträgt die Entschädigungspauschale ebenfalls 100 % des Kartenpreises.
l) Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der jeweiligen Rücktrittserklärung des Reisenden/Kunden beim RCC. Eine schriftliche Erklärung des Rücktritts wird empfohlen.

6) Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
a) Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderung des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
b) Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 30 € je Buchung verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

7) Ersatzreisende
a) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem RCC nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
b) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
c) Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, haften er und der Reisende dem RCC als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
d) Der RCC darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Hierbei hat der RCC dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Ziff. 5 c) bleibt hiervon unberührt.

8) Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes von dem Reisenden abgebrochen, den der RCC nicht zu vertreten hat, hat der Reisende gegenüber dem RCC keine Ansprüche auf Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen oder auf Ersatz ihm hierdurch entstehender Kosten. § 651 q BGB bleibt hiervon unberührt.

9) Störung durch den Reisenden
a)Der RCC kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Reisende den Reiseablauf trotz Abmahnung so erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme für den RCC oder die übrigen Reiseteilnehmer nicht zumutbar ist.
b) Die Regelungen in Ziff. 8 gelten hierbei entsprechend. Im Übrigen bleibt die Geltendmachung eventueller Schadenersatzansprüche des RCC hiervon unberührt.

10) Rücktritt des RCC (Mindestteilnehmerzahl u.a.)
a)Haben sich für die Pauschalreise weniger als 25 Personen (Mindestteilnehmerzahl) angemeldet, so ist der RCC berechtigt, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der RCC den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
aa) 21 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als einem Tag,
bb) 14 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
b) Ferner ist der RCC berechtigt, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
c) Tritt der RCC wirksam vom Vertrag zurück, verliert er seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

11) Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden und ihre Folgen gering zu halten.

12) Haftungsbeschränkung
a) Der RCC beschränkt seine Haftung gegenüber dem Reisenden für solche Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, auf den dreifachen Reisepreis.
b) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der RCC gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
c) Hat der Reisende gegenüber dem RCC Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende hierauf sämtliche Beträge im Sinne des § 651 p Abs. 3 BGB anrechnen lassen.

13) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen unberührt.

14) Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)
Der RCC ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und nimmt auch nicht freiwillig an einem solchen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil.

15) Informationspflicht nach Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (bei Online-Buchung über die Firmenwebseite)
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.

 

Reiseveranstalter:
Reiseclub Cottbus GmbH & Co.KG
Berliner Str. 140/141
03046 Cottbus
Telefon 0355 - 38 363 200
Telefax 0355 - 38 36 38 63
Gerichtsstand: Cottbus

 Stand: 6. September 2024